(1) Geleistete Überstunden sind bei der Aufteilung des Arbeitsentgelts zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat zu berücksichtigen, soweit der Arbeitgeber für sie Ausgleich geleistet hat. Arbeitszeiten, die der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß in Drittstaaten verbracht hat, sind im Rahmen der Aufteilung dem Ansässigkeitsstaat zuzuordnen.
(2) Für Einmalzahlungen, die eine Nachzahlung für eine nicht mehr als zehn Jahre zurückliegende aktive Tätigkeit darstellen und auf eine Tätigkeit im Ansässigkeits- oder Tätigkeitsstaat entfallen, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend. Unbeachtlich ist, zu welchem Zeitpunkt und wo die Vergütung bezahlt wird; ausschlaggebend ist, dass sie dem Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung im Tätigkeitsstaat gezahlt wird. Eine Nachzahlung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn die einmalige Zahlung ganz oder teilweise der Versorgung dient.
(3) Urlaubsentgelte sind nach § 3 Absatz 3 aufzuteilen. Dies gilt für Urlaubsgeld sowie für Bezüge, die für den Verzicht auf Urlaub gewährt werden. Der auf Urlaub entfallende Teil des Arbeitsentgelts ist im Ansässigkeitsstaat Deutschland freizustellen, soweit er der im Tätigkeitsstaat ausgeübten Arbeitsleistung entspricht.
(4) Weichen die tatsächlichen Arbeitstage von den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen ab, weil der Arbeitnehmer in dem zu beurteilenden Kalenderjahr Urlaub entweder nicht oder Urlaub aus einem anderen Kalenderjahr genommen hat, sind die vereinbarten Arbeitstage für die Aufteilung des Arbeitsentgelts entsprechend zu erhöhen oder zu mindern. Hiervon kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn die Anzahl der übertragenen Urlaubstage nicht mehr als zehn beträgt.
(5) Für Arbeitsentgelt, das auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung eines vorangegangenen Kalenderjahres entfällt, ist das Aufteilungsverhältnis dieses vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich.