(1) Die Hersteller von Klärschlämmen sind verpflichtet, vor der Abgabe des Klärschlamms die verbindliche Zweckbestimmung zur landbaulichen Verwertung oder zu einer anderen Entsorgung des Klärschlamms zu treffen und auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen oder die Unterlagen vorzulegen, die zur Festsetzung und Erhebung der Beiträge erforderlich sind.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

(3) Weigert sich der Auskunftspflichtige, eine Auskunft zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die Bundesanstalt die erforderlichen Feststellungen im Wege der Schätzung treffen.