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Dritter Abschnitt - Entschädigungsleistungen
§ 9 Antragstellung
§ 10 Selbstbehalt für Sachschäden
§ 11 Entschädigungshöchstbetrag
§ 12 Übergang von Ansprüchen
Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
(Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds - KlärEV)
§ 9 Antragstellung
Die Entschädigungen nach
§ 11 Abs. 1
des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt.
Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.