(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, 1. wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem anderen Staat entgegen den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes verbracht worden ist a) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder b) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates,
2. wenn die Einfuhr gegen § 28 verstößt oder
3. wenn die Einfuhr gegen sonstige in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Kann die Herkunft von Kulturgut in mehreren heutigen Staaten liegen und lässt sich keine eindeutige Zuordnung vornehmen, so ist das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt, wenn das Kulturgut nach dem Recht jedes in Frage kommenden Staates nicht ohne Ausfuhrgenehmigung hätte ausgeführt werden dürfen und eine solche Ausfuhrgenehmigung nicht vorliegt.