(1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn 1. der hinreichende Verdacht nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 entfallen ist, 2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entfallen sind, 3. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b a) die Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs nach Kapitel 5 dieses Gesetzes offensichtlich nicht vorliegen oder b) die Verjährung des Rückgabeanspruchs nach Kapitel 5 dieses Gesetzes eingetreten ist,
4. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 50 oder § 52 erfolgt ist und
a) nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 um eine Rückgabe nach § 50 oder § 52 ersucht worden ist,
b) eine gütliche Einigung zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat und dem Rückgabeschuldner erzielt worden ist oder
c) die Entscheidung über die Klage auf Rückgabe rechtskräftig geworden ist,
5. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 51 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll,
6. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 53 Absatz 1 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll oder,
7. sobald sich im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2 kein hinreichender Verdacht ergibt, dass das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt worden ist.
(2) Hat ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein Rückgabeersuchen nach § 59 bereits gestellt oder ist geklärt, welcher Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein solches Ersuchen stellen könnte, so kann die Sicherstellung nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates aufgehoben werden, es sei denn, der Anlass der Sicherstellung ist zwischenzeitlich entfallen.