(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in § 1 genannten Schadorganismen unter Angabe des Standortes der betroffenen Kartoffelpflanzen oder des Lagerortes der betroffenen Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, wenn Anhaltspunkte einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe vorliegen.
(2) Anzeigepflichtig sind der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer von Flächen zur Erzeugung von Kartoffeln und der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer von Kartoffelpflanzen.
(3) Wer, ohne nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 zur Anzeige verpflichtet zu sein, im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 erhält, hat dies unter Angabe der jeweils verfügbaren Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet sind auch 1. öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen, 2. Personen, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut nach § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind,
wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 Kenntnis erhalten.