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Zehnter Unterabschnitt - Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 81a Verfahren und Entscheidung
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 81a Verfahren und Entscheidung
Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten
§ 275a der Strafprozessordnung
und die §
§ 74f
und
120a des Gerichtsverfassungsgesetzes
sinngemäß.