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Neunter Unterabschnitt - Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
§ 80 Privatklage und Nebenklage
§ 81 Entschädigung des Verletzten
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 81 Entschädigung des Verletzten
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§
§ 403
bis
406c der Strafprozeßordnung
) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.