(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

    1. der Ausbildungsbetrieb:

    1.1. Stellung, Rechtsform und Struktur,

    1.2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    1.3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    1.4. Umweltschutz;

    2. Geschäfts- und Leistungsprozesse:

    2.1. Leistungserstellung und -verwertung,

    2.2. betriebliche Organisation,

    2.3. Beschaffung,

    2.4. Markt- und Kundenbeziehungen,

    2.5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle;

    3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:

    3.1. Informieren und Kommunizieren,

    3.2. Planen und Organisieren,

    3.3. Teamarbeit;

    4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:

    4.1. Einsatzfelder und Entwicklungstrends,

    4.2. Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

    4.3. Anwendungssoftware,

    4.4. Netze, Dienste;

    5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:

    5.1. Ist-Analyse und Konzeption,

    5.2. Programmiertechniken,

    5.3. Installieren und Konfigurieren,

    5.4. Datenschutz und Urheberrecht,

    5.5. Systempflege;

    6. branchenspezifische Leistungen:

    6.1. Geschäftsprozesse,

    6.2. Planung, Steuerung und Kontrolle;

    7. Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik:

    7.1. Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,

    7.2. Informationsorganisation,

    7.3. Personalwirtschaft,

    7.4. Rechnungswesen und Controlling;

    8. Projektplanung und -durchführung:

    8.1. Anforderungsanalyse,

    8.2. Konzeption,

    8.3. Projektvorbereitung,

    8.4. Projektdurchführung;

    9. Beschaffen und Bereitstellen von Systemen:

    9.1. Einkauf,

    9.2. Auftragsabwicklung,

    9.3. Installation und Optimierung,

    9.4. Systemverwaltung;

    10. Benutzerberatung und -unterstützung:

    10.1. Ergonomie,

    10.2. Anwendungsprobleme,

    10.3. Einweisen und Schulen.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen:

    1. Industrie,

    2. Handel,

    3. Banken,

    4. Versicherungen,

    5. Krankenhaus.

(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden.