(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb: 1.1. Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4. Umweltschutz; 2. Geschäfts- und Leistungsprozesse: 2.1. Leistungserstellung und -verwertung, 2.2. betriebliche Organisation, 2.3. Beschaffung, 2.4. Markt- und Kundenbeziehungen, 2.5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle; 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken: 3.1. Informieren und Kommunizieren, 3.2. Planen und Organisieren, 3.3. Teamarbeit; 4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte: 4.1. Einsatzfelder und Entwicklungstrends, 4.2. Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme, 4.3. Anwendungssoftware, 4.4. Netze, Dienste; 5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen: 5.1. Ist-Analyse und Konzeption, 5.2. Programmiertechniken, 5.3. Installieren und Konfigurieren, 5.4. Datenschutz und Urheberrecht, 5.5. Systempflege; 6. branchenspezifische Leistungen: 6.1. Geschäftsprozesse, 6.2. Planung, Steuerung und Kontrolle; 7. Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik: 7.1. Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, 7.2. Informationsorganisation, 7.3. Personalwirtschaft, 7.4. Rechnungswesen und Controlling; 8. Projektplanung und -durchführung: 8.1. Anforderungsanalyse, 8.2. Konzeption, 8.3. Projektvorbereitung, 8.4. Projektdurchführung; 9. Beschaffen und Bereitstellen von Systemen: 9.1. Einkauf, 9.2. Auftragsabwicklung, 9.3. Installation und Optimierung, 9.4. Systemverwaltung; 10. Benutzerberatung und -unterstützung: 10.1. Ergonomie, 10.2. Anwendungsprobleme, 10.3. Einweisen und Schulen.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen: 1. Industrie, 2. Handel, 3. Banken, 4. Versicherungen, 5. Krankenhaus.
(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden.