1. die Bescheinigung (§ 84c Absatz 1) unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem zu vollstreckenden Erkenntnis entspricht und der andere Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht hat,
2. das Erkenntnis gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden soll und
a) die Person weder ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat noch
b) der andere Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass die Person kein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bundesrepublik Deutschland ausreisepflichtig ist,
3. die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde,
4. bei Eingang des Erkenntnisses weniger als sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sind,
5. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist, und wenn mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates keine Einigung darüber erzielt werden konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll, oder
6. der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung dazu versagt hat, dass die verurteilte Person nach ihrer Überstellung wegen einer anderen Tat, die sie vor der Überstellung begangen hat und die nicht dem Erkenntnis zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden kann.