§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn

1. sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,

2. ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,

3. der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und

4. die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.