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Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland
§ 2 Grundsatz
§ 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 4 Akzessorische Auslieferung
§ 5 Gegenseitigkeit
§ 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung
§ 7 Militärische Straftaten
§ 8 Todesstrafe
§ 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
§ 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
§ 10 Auslieferungsunterlagen
§ 11 Spezialität
§ 12 Bewilligung der Auslieferung
§ 13 Sachliche Zuständigkeit
§ 14 Örtliche Zuständigkeit
§ 15 Auslieferungshaft
§ 16 Vorläufige Auslieferungshaft
§ 17 Auslieferungshaftbefehl
§ 18 Fahndungsmaßnahmen
§ 19 Vorläufige Festnahme
§ 20 Bekanntgabe
§ 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls
§ 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
§ 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
§ 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
§ 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
§ 26 Haftprüfung
§ 27 Vollzug der Haft
§ 28 Vernehmung des Verfolgten
§ 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
§ 30 Vorbereitung der Entscheidung
§ 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung
§ 32 Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung
§ 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
§ 36 Weiterlieferung
§ 37 Vorübergehende Auslieferung
§ 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren
§ 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 40 Beistand
§ 41 Vereinfachte Auslieferung
§ 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 8 Todesstrafe
Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.