Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland
§ 2 Grundsatz
§ 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 4 Akzessorische Auslieferung
§ 5 Gegenseitigkeit
§ 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung
§ 7 Militärische Straftaten
§ 8 Todesstrafe
§ 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
§ 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
§ 10 Auslieferungsunterlagen
§ 11 Spezialität
§ 12 Bewilligung der Auslieferung
§ 13 Sachliche Zuständigkeit
§ 14 Örtliche Zuständigkeit
§ 15 Auslieferungshaft
§ 16 Vorläufige Auslieferungshaft
§ 17 Auslieferungshaftbefehl
§ 18 Fahndungsmaßnahmen
§ 19 Vorläufige Festnahme
§ 20 Bekanntgabe
§ 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls
§ 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
§ 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
§ 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
§ 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
§ 26 Haftprüfung
§ 27 Vollzug der Haft
§ 28 Vernehmung des Verfolgten
§ 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
§ 30 Vorbereitung der Entscheidung
§ 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung
§ 32 Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung
§ 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
§ 36 Weiterlieferung
§ 37 Vorübergehende Auslieferung
§ 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren
§ 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 40 Beistand
§ 41 Vereinfachte Auslieferung
§ 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 12 Bewilligung der Auslieferung
Die Auslieferung darf, außer im Fall des
§ 41
, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.