(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Hähnchenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 27 durchgeführt wird. Der Besitzer eines Hähnchenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

(2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.