(1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei den Aufsichtsarbeiten, der Praxisarbeit oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Oberprüfungsamts oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 20 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der Aufsichtsarbeiten oder der Praxisarbeit oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Arbeiten festgestellt wird, entscheidet das Oberprüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Oberprüfungsamt kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ bewerten oder die gesamte Große Staatsprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Oberprüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Große Staatsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Referendarin oder der Referendar ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 zu hören.