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Kapitel 4 - Prüfungen
§ 19 Oberprüfungsamt
§ 20 Prüfungskommissionen
§ 21 Große Staatsprüfung
§ 22 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 23 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 24 Praxisarbeit
§ 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 26 Mündliche Prüfung
§ 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 28 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 29 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 30 Gesamtergebnis
§ 31 Zeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses
§ 32 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 33 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 34 Wiederholung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (HtDBWVAPrV)
§ 32 Erwerb der Laufbahnbefähigung
Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst.
Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bauassessorin“ oder „Bauassessor“ zu führen.