(1) Zur stichprobenartigen Überprüfung darf die Registerverwaltung von den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern verlangen, dass die Richtigkeit der von ihnen nach § 6 Absatz 1 und 3, § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 übermittelten Daten bestätigt wird. Die Richtigkeit ist durch Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch ein Gutachten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. Die Registerverwaltung darf festlegen, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die angeforderten Bestätigungen unverzüglich zu übermitteln.
(2) Kommen Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise, die ihnen auf Basis der nicht bestätigten Daten ausgestellt worden sind, ohne Antrag entwerten. Eine Verwendung dieser entwerteten Herkunftsnachweise ist unzulässig.
(3) Die Registerverwaltung kann der betroffenen Anlagenbetreiberin oder dem betroffenen Anlagenbetreiber auf Antrag Kosten für die Vorlage der Unterlagen und für die Beauftragung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation in angemessenem Umfang erstatten, wenn ihr dies durch besondere Umstände des Einzelfalls geboten erscheint, insbesondere wenn und soweit die Begleichung der Kosten für den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation eine unzumutbare Härte für die betroffene Anlagenbetreiberin oder den betroffenen Anlagenbetreiber darstellen würde.