(1) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber haben die Pflicht, ihr Konto oder ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen und die eingegangenen Herkunftsnachweise unverzüglich nach Kenntnisnahme auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit der Kontoinhaberin und dem Kontoinhaber diese Prüfung mit angemessenem Aufwand möglich ist.

(2) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind unbeschadet der Verpflichtung der Registerverwaltung nach § 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verpflichtet, auch selbst alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu verhindern. Wird der Verlust oder der Diebstahl eines Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder eines persönlichen Sicherungsmerkmals festgestellt, so ist dies gegenüber der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich Unstimmigkeiten oder Fehler in den im Register über sie gespeicherten Daten mitzuteilen und soweit möglich zu korrigieren.

(4) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind verpflichtet, der Registerverwaltung das Erlöschen einer gegenüber der Registerverwaltung erklärten Bevollmächtigung unverzüglich mitzuteilen.