(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, denen gemäß § 6 Herkunftsnachweise für Strom aus Anlagen ausgestellt wurden, die eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt haben und Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen, haben bis zum 28. Februar eines Jahres für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr durch Bestätigung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation nachzuweisen, dass der Strom, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden, ausschließlich aus Biomasse erzeugt wurde. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn bereits Nachweise nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 erbracht wurden.
(2) Um die Nachweise nach Absatz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 zu führen, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation ein Einsatzstofftagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe des betreffenden Kalenderjahres vorzulegen. Weiterhin sind sie verpflichtet, das Einsatzstofftagebuch zu registerbezogenen Prüfzwecken für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ende des Kalenderjahres, auf das sich das Einsatzstofftagebuch bezieht, aufzubewahren.
(3) Sofern die Daten nach § 22 Absatz 1 bis 3 zu den von einer Anlage mit einer Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen nicht vom Betreiber eines Netzes der allgemeinen Versorgung übermittelt wurden, ist ihre Richtigkeit von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation für ein Kalenderjahr spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres bestätigen zu lassen.
(4) Kommen Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, kann die Registerverwaltung die ihnen auf Basis der nicht bestätigten Daten ausgestellten Herkunftsnachweise ohne Antrag entwerten. Eine Verwendung dieser entwerteten Herkunftsnachweise ist unzulässig.