(1) Soweit Personen, die bei den Aufsichtsbehörden beschäftigt sind oder für die Aufsichtsbehörden tätig sind, Aufgaben nach § 51 Absatz 1 erfüllen, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, wenn die Geheimhaltung dieser Tatsachen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, im Interesse eines von ihnen beaufsichtigten Verpflichteten oder eines Dritten liegt. Satz 1 gilt auch, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die von den beaufsichtigten Verpflichteten zu beachten sind, bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.

(3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an eine der folgenden Stellen weitergegeben werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und soweit der Weitergabe keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen:

    1. an Strafverfolgungsbehörden, Behörden nach § 56 Absatz 5 oder an für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

    2. an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind, sowie an Personen, die von diesen Stellen beauftragt sind,

    3. an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

    4. an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über das allgemeine Risikomanagement oder über die Compliance von Verpflichteten betraut sind, sowie an Personen, die von diesen Stellen beauftragt sind.

(4) Befindet sich eine Stelle in einem anderen Staat oder handelt es sich um eine supranationale Stelle, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten Personen oder die von dieser Stelle beauftragten Personen einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die der Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 weitgehend entspricht. Die ausländische oder supranationale Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung ihr die Informationen übermittelt werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen weitergegeben werden

    1. nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und

    2. nur für solche Zwecke, denen die zuständigen Stellen zugestimmt haben.