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Kapitel 5 - Gemeinsame Bestimmungen
§ 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
§ 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden
§ 91 Kartellsenat beim Oberlandesgericht
§ 92 Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
§ 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
§ 96 (weggefallen)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.