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Kapitel 3 - Vollstreckung
§ 86a Vollstreckung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 86a Vollstreckung
Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen.
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro.