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Abschnitt 2 - Beschwerde
§ 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 64 Aufschiebende Wirkung
§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 66 Frist und Form
§ 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 68 Anwaltszwang
§ 69 Mündliche Verhandlung
§ 70 Untersuchungsgrundsatz
§ 71 Beschwerdeentscheidung
§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 72 Akteneinsicht
§ 73 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 68 Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.