(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt 1. der Beschwerdeführer, 2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.