(1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle berichtet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über 1. die ihr im Inland bekannt gewordenen Sicherstellungen von Grundstoffen nach Art und Menge und 2. die Methoden der Abzweigung einschließlich der unerlaubten Herstellung von Grundstoffen.
Der Bericht ist jährlich bis zum 15. April für das vergangene Kalenderjahr abzugeben.
(2) Die nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in Artikel 32 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebene Berichterstattung obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(3) Die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 vorgeschriebene Berichterstattung obliegt der Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle.