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Abschnitt 2 - Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Behörden
§ 5 Zuständige Behörden
§ 6 Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt
§ 7 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 8 Befugnisse der Zollbehörden
§ 9 Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
§ 10 Automatisierter Datenabruf
§ 11 Gegenseitige Unterrichtung
§ 12 Berichterstattung
Grundstoffüberwachungsgesetz
(Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können - GÜG)
§ 8 Befugnisse der Zollbehörden
Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §
§ 19
und
20
kann die zuständige Verfolgungsbehörde Ermittlungen (
§ 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung
,
§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
) auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen.
§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes
gilt entsprechend.