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Kapitel 3 - Berufspraktische Studienzeit
§ 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit
§ 11 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“
§ 12 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Technisches Projektmanagement“ und „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“
§ 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
§ 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
§ 16 Praktische Ausbildung
§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (GtDBWVAPrV)
§ 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die für die spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vermittelt.
Einzelheiten regelt der Lehrplan.