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Vierter Abschnitt - Steuerberechnung
§ 11 Steuersatz, Abrundung
§ 12 Pauschbesteuerung
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
§ 11 Steuersatz, Abrundung
(1)
Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2)
Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.