(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 1. die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind, 2. die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden“ bewertet worden sind, 3. die Bachelorarbeit bestanden ist und 4. die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten: 1. die Ergebnisse der Modul-prüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,
2.
die Ergebnisse der Modul-prüfungen in den Praktika | mit 20 Prozent, |
3.
das Ergebnis der Bachelorarbeit | mit 10 Prozent, |
4.
das Ergebnis der Verteidigungder Bachelorarbeit | mit 5 Prozent. |
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.