(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn

    1. die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,

    2. die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden“ bewertet worden sind,

    3. die Bachelorarbeit bestanden ist und

    4. die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.

(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:

    1.

    die Ergebnisse der Modul-prüfungen in den Fachstudienmit 65 Prozent,

    2.

    die Ergebnisse der Modul-prüfungen in den Praktikamit 20 Prozent,

    3.

    das Ergebnis der Bachelorarbeitmit 10 Prozent,

    4.

    das Ergebnis der Verteidigungder Bachelorarbeitmit  5 Prozent.

Die erworbenen Rangpunkte der Modulprüfungen in den Fachstudien und in den Praktika werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.

(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.