(1) Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet: 100,00 bis 93,70 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 93,69 bis 87,50 14 87,49 bis 83,40 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 83,39 bis 79,20 12 79,19 bis 75,00 11 74,99 bis 70,90 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 70,89 bis 66,70 9 66,69 bis 62,50 8 62,49 bis 58,40 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 58,39 bis 54,20 6 54,19 bis 50,00 5 49,99 bis 41,70 4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 41,69 bis 33,40 3 33,39 bis 25,00 2 24,99 bis 12,50 1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 12,49 bis 0,00 0
(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, ist jeder Teil mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. Die Rangpunktzahlen der einzelnen Prüfungsteile sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden.
(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.