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Abschnitt II - Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
§ 3 Festlegung von
§ 4 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
§ 5 Informationsaustausch
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) (GGArt91cVtr)
§ 4 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 Grundgesetz ergangenen Bundesgesetzes wahr.