(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von 1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder 2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
(2) Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen 1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder 2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert
ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.