(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass 1. eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und, 2. im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.
Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung 1. die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und 2. über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.