(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sind zu speichern 1. im Zentralen Fahrzeugregister a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist, b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen, d) bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist und e) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen und
2. im örtlichen Fahrzeugregister
a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und
d) bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.
(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbstständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern.
(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.