Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen:

1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Daten und

2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten

bereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend.