(1) Die Bundesanstalt übermittelt den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.
(2) Die Bundesanstalt und die Landesstellen leisten den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe und die Landesstellen der Bundesanstalt bestimmte Angaben über das Verbringen von Partien zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitteilen.