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Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Strafvorschriften
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Übergangsvorschriften
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
§ 22 Strafvorschriften
Wer entgegen
ยง 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.