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2. - Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
§ 11
Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen der in
§ 8
bezeichneten Angaben anzuzeigen.
Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten.
Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.