(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten anzugeben.

(2) Ferner sind anzugeben:

    1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll;

    2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:

      a) der Heimathafen;

      b) das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;

      c) soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie

      d) die Staatsangehörigkeit des Eigentümers.

    3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben:

      a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;

      b) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;

      c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie

      d) die Tatsache, aus denen sich ergibt, daß das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzulegen:

    1. der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde,

    2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie

    3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.