(1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 88 Absatz 1 entsprechend.
(2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Einhaltung der nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.