(1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben.

(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen ist mit Auflagen, deren Erfüllung bis zur Auszahlung nachgeholt werden kann, zu verbinden, um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 entspricht. Der Bescheid ist zudem für den Fall der Verwendung der Förderhilfen für einen programmfüllenden Film mit den in § 67 vorgesehenen Auflagen zu verbinden.