(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit) 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung.
(2) Im Fall der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen Hersteller und mindestens drei Personen entweder Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberufliche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sein. Mindestens einer der Hersteller muss bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.
(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung sowie vier Personen Hersteller sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sein.
(4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen jeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein.
(5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.