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Abschnitt 5 - Förderkommissionen
§ 20 Ständige Förderkommissionen
§ 21 Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
§ 22 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
§ 23 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Kinoförderung
§ 24 Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung
§ 25 Geschäftsordnung, Befangenheit
§ 26 Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung
§ 27 Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
§ 28 Verfahren zur Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
§ 29 Kommission für Kinoförderung
§ 30 Weitere Förderkommissionen
§ 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen
Filmförderungsgesetz
(Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films - FFG)
§ 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen
Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission.
§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.