(1) Die Drehbuchfortentwicklungsförderung wird auf Antrag gewährt.
(2) Antragsberechtigt sind Hersteller im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemeinsam mit einer Drehbuchautorin oder einem Drehbuchautoren. Der Hersteller muss nachweisen, dass er mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in europäischen Kinos ausgewertet worden ist. Für den Hersteller gilt § 66 Absatz 2 entsprechend. Die Drehbuchautorin oder der Drehbuchautor muss die eigene Autorenschaft an mindestens einem verfilmten Drehbuch zu einem programmfüllenden Film nachweisen, der in europäischen Kinos ausgewertet worden ist.