(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, insbesondere, ob das Drehbuch im Wesentlichen mit dem vereinbarten Entwicklungskonzept übereinstimmt.
(2) Die antragstellenden Personen sind verpflichtet, das fortentwickelte Drehbuch spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand kann die Frist auf Antrag verlängern.
(3) Die Förderhilfen nach § 107 sind zurückzuzahlen, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, 2. die antragstellenden Personen der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht nachgekommen sind, 3. die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder 4. das Drehbuch entgegen § 111 verwertet worden ist.