(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt: 1. Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, daß alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemeßgerät zu bestimmen. 2. Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist und die Fertigpackungen a) auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder b) ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.
Fertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet.
3. Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet. Die Minusabweichung darf bei jedem folgenden Inverkehrbringen das 2fache der Werte der Tabelle zu Nummer 1 nicht überschreiten. Die Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben.
4. Auf Fertigpackungen mit Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf ist die Füllmenge nach den §§ 6 und 18 anzugeben. Die Fertigpackungen dürfen mit nicht geeichten Meßgeräten oder ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt werden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht überschreitet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen.
5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben mit einer Füllmenge bis einschließlich 20 Liter ist die Füllmenge nach den §§ 6, 7 Abs. 5 und § 18 und der Hersteller nach § 29 anzugeben.
10 bis 15 | - | 150 |
15 bis 50 | 1,0 | - |
50 bis 100 | - | 500 |
mehr als 100 | 0,5 | - |