(1) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 8 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes gedeckten Einlagen.
(2) Zahlungsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die vertraglich begründeten Zahlungspflichten der CRR-Kreditinstitute, die als verfügbare Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung nach § 18 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes berücksichtigt werden können.
(3) Finanzsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten.
(4) Risikoarme Schuldtitel im Sinne dieser Verordnung sind Vermögenswerte im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheiten für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.
(5) Barsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind Barsicherheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, soweit diese Barsicherheiten nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheit für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.