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- - Zu § 44 des Gesetzes
§ 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler
§ 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 84a Allgemeine Erlaubnis
§ 85 Pflichten des Erlaubnisinhabers
§ 86 Eigenverbrauch
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes - EnergieStV)
§ 84a Allgemeine Erlaubnis
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuerfreiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.