(1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist, ausgenommen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes, bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verbracht oder ausgeführt worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes ist die Steuerentlastung bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Energieerzeugnisse zu beantragen, die aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden sollen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.

(4) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes der Versteuerungsnachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes beizufügen oder eine amtliche Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c oder Absatz 2a des Gesetzes nachzureichen. In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Gesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.