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- - Zu § 37 des Gesetzes
§ 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender
§ 73 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 74 Allgemeine Erlaubnis
§ 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers
§ 76 Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle
§ 77 Eigenverbrauch
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes - EnergieStV)
§ 74 Allgemeine Erlaubnis
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.